PolitikDie Grundlage für die kommunale Selbstverwaltung der Kommunen ist der Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und der Art. 137 Hessische Verfassung (HV). Danach können Gemeinden und Städte die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, im Rahmen der Gesetze, in eigener Verantwortung erledigen.
In der Kompetenz der Bundesländer liegt es allerdings zu regeln, in welchem Verfahren die Kommunen ihr Selbstverwaltungsrecht verwirklichen. In Hessen gilt das Verfassungssystem der „unechten“ Magistratsverfassung. Dabei sind die Gemeindevertretung (in Städten führt sie die Bezeichnung Stadtverordnetenversammlung) und der Gemeindevorstand (in Städten führt er die Bezeichnung Magistrat) die beiden Organe der Gemeinde bzw. Stadt.
Die einzelnen Gremien sind in dem nachfolgenden Schaubild dargestellt. Die Aufgaben und die Zusammensetzung der jeweiligen Gremien wird im Anschluss noch näher beschrieben.

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Die
Stadtverordnetenversammlung ist das höchste Organ der Stadt (§ 9
Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO)). Sie trifft alle wichtigen
Entscheidungen und kann grundsätzlich durch Beschluss bestimmte
Aufgaben auf den Magistrat übertragen. Ausnahmen hiervon sind die in
§ 51 HGO genannten Aufgaben. Diese fallen unter die ausschließlichen
Zuständigkeiten der Stadtverordnetenversammlung. Zu diesen Aufgaben
zählen beispielsweise der Erlass, die Änderung und Aufhebung von
Satzungen oder die Änderung der Gemeindegrenzen.
Den Vorsitz in der Stadtverordnetenversammlung führt der Stadtverordnetenvorsteher. Die restlichen Mitglieder dieses Gremiums führen die Bezeichnung Stadtverordnete.
Die Stadtverordneten werden bei den Kommunalwahlen durch die Bürger der jeweiligen Kommune, auf die Dauer von fünf Jahren, gewählt. Die Stärkeverhältnisse der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Parteien spiegeln das Wahlergebnis der Bürger/innen wieder, da sie im Verhältnis so viele Sitze erhalten wie Stimmen auf die jeweilige Partei entfallen sind.
Die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung richtet sich nach der Einwohnerzahl der jeweiligen Stadt und ist in § 38 HGO geregelt. Bei einer Stadt wie Baunatal mit rund 28.000 Einwohnern liegt die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl der Stadtverordneten bei 45.
Die Stadtverordnetenversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen. Sie kann für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit von den Sitzungen ausschließen.
Die Ausschüsse sind die „Hilfsorgane“ der Stadtverordnetenversammlung. Sie haben in dieser Funktion lediglich vorbereitende und beratende Tätigkeiten wahrzunehmen, es sei denn, ihnen wurde durch Beschluss die abschließende Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten übertragen. Somit haben die Ausschüsse kein Initiativrecht und können sich ausschließlich nur mit Angelegenheiten befassen, die ihnen von der Stadtverordnetenversammlung übertragen wurden.
Die Festlegung, wie viele Ausschüsse gebildet werden, liegt grundsätzlich im Ermessen der Stadtverordnetenversammlung. Durch gesetzliche Vorgabe wird das Ermessen der Stadtverordnetenversammlung insofern eingeschränkt, dass nach § 62 Abs. 1 HGO ein Finanzausschuss zu bilden ist. Über die Aufgaben, die Mitgliederzahl und die Besetzung der Ausschüsse entscheidet wiederum die Stadtverordnetenversammlung eigenverantwortlich.
Die Ausschüsse Tagen grundsätzlich in öffentlicher Sitzung, es sei denn, dass für einzelne Angelegenheiten die Öffentlichkeit von den Sitzungen ausgeschlossen wird.
Die Stadtverordnetenversammlung in Baunatal hat in ihrer konstituierenden Sitzung am 24. April 2006 festgelegt, dass ein
zu bilden ist. Jeder Ausschuss ist mit 10 stimmberechtigten Mitgliedern, im Stärkeverhältnis der in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen, besetzt.
Der Magistrat ist das zweite Organ, welches neben der Stadtverordnetenversammlung nach der Hessischen Gemeindeordnung in einer Kommunalverwaltung besteht. Nach § 9 HGO erledigt der Magistrat die laufende Verwaltung, weshalb man ihn auch als Verwaltungsbehörde bezeichnet.
Der Magistrat besteht mindestens aus dem Bürgermeister als „geborenem Vorsitzenden“ sowie zwei weiteren Beigeordneten, die in Städten die Bezeichnung Stadtrat führen. Die Zahl der Beigeordneten und die Tatsache, ob eine oder mehrere Personen die Funktion hauptamtlich wahrnehmen, muss in der Hauptsatzung – als Pflichtsatzung - der jeweiligen Kommune geregelt werden.
Die Hauptsatzung der Stadt Baunatal legt fest, dass der Magistrat aus dem hauptamtlichen Bürgermeister, einem hauptamtlichen Ersten Stadtrat sowie aus zehn ehrenamtlichen Stadträten besteht.
Die ehrenamtlichen Beigeordneten werden von der Stadtverordnetenversammlung für fünf Jahre gewählt. Sie werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamten ernannt und können, im Gegensatz zu hauptamtlichen Beigeordneten nicht abgewählt werden.
Die Sitzungen des Magistrates finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Die Kommissionen sind die „Hilfsorgane“ des Magistrates. Diese kann der Magistrat zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäftsbereiche sowie zur Erledigung vorübergehender Aufträge bilden.
Sie setzen sich aus Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und aus sachkundigen Einwohnern zusammen, sofern dies für die Erfüllung des Auftrages erforderlich ist. Durch die Einrichtung einer Kommission soll also möglichst viel Sachverstand für ein bestimmtes und zumeist sehr komplexes Thema zusammengetragen werden.
Die Kommission fasst als „Hilfsorgan“ keine endgültigen, nach außen hin wirksamen Beschlüsse. Sie hat lediglich beratende Funktion gegenüber dem Magistrat.
In Baunatal wurden durch den Magistrat folgende Kommissionen gebildet:
Diese sind mit jeweils vier Mitgliedern des Magistrates, fünf Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung und sieben sachkundigen Einwohnern besetzt.
Von den bereits genannten Kommissionen ist die Betriebskommission streng zu unterscheiden. Die rechtliche Grundlage für die Bildung dieser Kommission ist das Eigenbetriebsgesetz. Hiernach ist für Eigenbetriebe einer Kommune, wie beispielsweise in Baunatal für die Stadtwerke, eine Betriebskommission zu bilden.
Der Ausländerbeirat der Stadt Baunatal vertritt nach § 88 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) die Interessen der ausländischen Einwohner der Stadt. Er berät die Organe der Stadt in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen.
Die Geschäftsstelle befindet sich im
Baunataler Rathaus
Marktplatz 14
34225 Baunatal
Telefon: 0561/4992-229 oder 0561/4992-176
Die Sprechstunden des Ausländerbeirates
finden
in der 1., 3. und evtl. 5. Woche des Monats
von 15:00 bis 17:30 Uhr
sowie in der 2. und 4. Woche des Monats
von 10:00 bis 12:00 Uhr
im Zimmer des Ausländerbeirates (Raum 001) im
Erdgeschoss,
Rathaus, Marktplatz 14, 34225 Baunatal-Altenbauna
Die öffentlichen Sitzungen des Ausländerbeirates finden einmal im Monat statt. Die Termine werden in den Baunataler Nachrichten veröffentlicht.
In dringenden Angelegenheiten melden Sie sich
bitte bei
Frau Lengemann, Tel. 0561/4992-229 (Zimmer 416, 4. OG)
Der Behindertenbeirat der Stadt Baunatal vertritt die Belange der behinderten Einwohner/innen der Stadt Baunatal.
Der Behindertenbeirat hat die Aufgabe, die Interessen behinderter Menschen gegenüber den städtischen Körperschaften im Sinne der Förderung, Selbstbestimmung und der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu vertreten.
| Funktion | Name |
| Vorsitzende | Koch, Dierk,
Langenberghof 1, Email: dierk.koch@t-online.de Tel: 05601/965466 |
| 2. Vorsitzender und Kassenwart: | |
| Schriftführer: | Matthias, Hede |
| Mitglieder: | Bourdon, Anette Günther, Cäcilie Schubert, Jan |